§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Vertragspartner (Gast) erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
1.2 Die Geschäftsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Sie sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§ 2 Begriffsdefinitionen
Beherberger: Ist eine juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Gast: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Als Gast gelten auch jene Personen, die – aus welchem Grund immer - mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, Kollegen, etc).
Vertragspartner: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. Konsument und Unternehmer: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
Beherbergungsvertrag: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung zwischen dem Vertragspartner und dem Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den vom Vertragspartner dem Beherberger bekannt gegebenen Geschäftszeiten erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der einseitig auflösenden Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande. Wird die vereinbarte Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, so steht es dem Beherberger frei, den Vertrag aufzulösen; dieses Recht steht dem Vertragspartner nicht zu, er ist an den Vertrag gebunden.

3.3 Ist nichts anderes vereinbart, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Beherberger legt jeweils die für ihn geltenden Tageszeiten fest, zu denen die gebuchten Zimmer bezogen werden können bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie vom Vertragspartner zu verlassen sind. Die Zeiten des Bezugs bzw. der Abreise werden dem Vertragspartner mündlich und/oder schriftlich bekannt gegeben bzw. befinden sich auf der Homepage www.mooons.com.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht frei gemacht sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Rücktritt durch den Vertragspartner
5.5 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kann der Beherbergungsvertrag bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
5.6 Es steht den Vertragsparteien frei, Sondervereinbarungen über Rücktrittsmöglichkeiten zu treffen. Die Vereinbarungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich (z.B. Buchungsbestätigung) festgehalten sind.

Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände i.S. von höherer Gewalt (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Dauer der Behinderung der Anreise zu bezahlen, sofern der Vertragspartner/Gast den Beherberger über die Unmöglichkeit der Anreise vor der geplanten Anreise informiert hat. Andererseits ist auch der Beherberger nicht länger als 24 Stunden, berechnet ab dem Tag der vereinbarten Anreise, an den Vertrag gebunden. Nach Ablauf dieser Frist steht es ihm frei, die gebuchten Zimmer an andere Personen zu vergeben. Ist bereits am vereinbarten Anreisetag zweifelsfrei erkennbar, dass der Vertragspartner die gebuchten Zimmer nicht beziehen kann, ist der Beherberger an die 24-stündige Frist nicht gebunden.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, es sei denn, dass die Vertragspartner mittlerweile eine andere Vereinbarung getroffen haben.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für die Übernachtung im Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners/Gastes
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner/Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Check Outs das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuern zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme usw.
8.3 Der Vertragspartner/Gast haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
8.4 Der Vertragspartner/Gast verpflichtet sich, mit den Einrichtungen des Beherbergers sorgsam und pfleglich umzugehen.
8.5. Er verpflichtet sich weiters, gekennzeichnete Rauchverbote zu beachten. Bei Verstoß wird eine Pönale von € 100,-- im Standardzimmer bzw. bis zu € 500,-- in der Suite für die Schadensbeseitigung durch Sonderreinigung vereinbart und in Rechnung gestellt.

§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß 1101ABGB an den vom Vertragspartner bzw. den vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Im Verzugsfall (9.1.) werden Verzugszinsen in Höhe von 10% ab Fälligkeit, berechnet aus dem offenen Entgelt, vereinbart.
9.3 Die Zeiten, zu denen die gewöhnlichen Serviceleistungen erbracht werden, werden im Aushang des jeweiligen Beherbergungsbetriebes dem Vertragspartner bekannt gegeben. Der Beherberger ist berechtigt, für Leistungen außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten ein höheres Entgelt zu berechnen. Zuschläge für Zimmerservice werden extra berechnet. Der Beherberger kann Sonderleistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.4 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) die Bereitstellung von Sauna, Hallenbad, Solarium, Garagierung usw.
b) ein Kind bis 12 Jahre nächtigt im Doppelzimmer der Eltern kostenfrei; für weitere Kinder wird ein ermäßigter Preis berechnet.
c) für die Bereitstellung von Zusatzbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Freibeweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 11.1 und 11.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

§ 12 Tierhaltung
Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. 

§ 13 Verlängerung der Beherbergung
13.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

§14 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
14.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
14.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat (Eigenersparnis). Bei allen nicht stornierbaren Raten kommt der Abzug der Eigenersparnis nicht zur Anwendung.
14.3 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer 1 wöchigen Frist aufkündigen.
14.4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere, wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leuten oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt, oder
d) über das Vermögen des Vertragspartners /Gastes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels Kostendeckung die Eröffnung desselben abgewiesen wurde.
14.5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes
15.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
15.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
15.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegenüber deren Rechtsnachfolgern insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.Ä.,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§ 16 Gerichtsstand und Rechtswahl
16.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
16.2 Als Gerichtsstand wird gemäß § 104 JN Wien, Innere Stadt, vereinbart.

§ 17 Sonstiges
17.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schreibens. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
17.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
17.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
17.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.